Gut zu wissen!
Wegweiser durch den "Palliativdschungel"
Die sog. Palliativmedizin hat das Ziel, die Folgen einer Erkrankung zu lindern, wenn auf Heilung keine Aussicht mehr besteht. Dieses Ziel greift für sterbende Menschen, aber auch für Menschen mit nicht heilbaren fortgeschrittenen Erkrankungen in schwierigen Situationen.
Zu den Leistungen, die wir im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung erbringen, gehören
- Entlastung durch regelmäßige Hausbesuche sowie 24-Stunden-Rufbereitschaft mit Notfall- und Krisenintervention
- Frühzeitige und kontinuierliche Symptomkontrolle
- Spezialisierte Schmerztherapie
- Sozialdienstliche Beratung und psychosoziale Begleitung
- Enge Abstimmung mit Haus- und Fachärzten
- Anpassung und Optimierung der Medikation
- Verordnung von Medikamenten und Hilfsmitteln
Auf Palliativstationen im Krankenhaus können schwerstkranke Menschen in Krisensituationen eine medizinische Versorgung zur Stabilisierung erhalten. Auch im Rahmen unserer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung kann ein vorübergehender Krankenhausaufenthalt sinnvoll sein, in diesem Fall sprechen wir uns eng mit den Patienten, ihren Haus- oder Fachärzten und den stationären Einrichtungen ab.
Möglich ist auch eine Versorgung in stationären Hospizen, wenn eine Krankenhausbehandlung nicht notwendig oder gewünscht ist. Die gesetzlichen Krankenkassen tragen die Kosten für einen Aufenthalt im stationären Hospiz.
Ambulante Hospizdienste, die wesentlich auf ehrenamtlichem Engagement beruhen, leisten einen wesentlichen Beitrag zur würdevollen Begleitung und Unterstützung Schwersterkrankter, Sterbender und ihrer Angehörigen.
Oft arbeiten wir als SAPV-Team zusammen mit ambulanten Hospizdiensten an einer guten Versorgung unserer Patienten.
Unser Ziel ist immer, ein würdevolles Leben bis zuletzt möglich zu machen.
Vorsorge treffen
Es empfiehlt sich, Regelungen zur Vorsorge in schwierigen Lebensphasen möglichst frühzeitig zu treffen.
Patientenverfügung
Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Menschen für den Fall ihrer Entscheidungsunfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten vorsorglich festlegen, dass in einer bestimmten Situation bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind.
Treffen die konkreten Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind die Betreuerin oder der Betreuer, die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt wie auch die Pflegekräfte daran gebunden. Unter anderem ambulante Hospizdienste bieten durch speziell geschulte Mitarbeiter die Möglichkeit, in ausführlichen Gesprächen auch zusammen mit Angehörigen eine Patientenverfügung zu verfassen und detaillierte Anweisungen für zukünftige medizinische und pflegerische Behandlung und Versorgung zu treffen.
Vorsorgevollmacht
Eine Patientenverfügung ergibt vor allem Sinn mit einer Vorsorgevollmacht: Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen in den von Ihnen benannten Aufgabenbereichen stellvertretend zu handeln und damit Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen. Außerhalb der Vollmacht kann mit der bevollmächtigten Person vereinbart werden, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über Ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Es empfiehlt sich, diese Verabredung in der Vollmacht festzuhalten, um etwaige Unklarheiten zu vermeiden und zu garantieren, dass sich jemand garantiert für die Umsetzung Ihres Willens einsetzt. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Wichtigste Voraussetzung ist jedoch Ihr volles Vertrauen zu der Person, die Sie mit dieser Vollmacht ausstatten wollen.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung kann im Voraus festgelegt werden, wen das Gericht als rechtliche Betreuerin oder rechtlichen Betreuer bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, es sei denn, die betroffene Person will erkennbar an ihren Wünschen nicht festhalten oder die ausgewählte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuerin oder Betreuer infrage kommen soll. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für die Führung der Betreuung durch die Betreuerin beziehungsweise den Betreuer; so kann etwa bestimmt werden, ob im Pflegefall eine Versorgung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.
Mithilfe dieser Dokumente können Menschen sicherstellen, dass ihre Wünsche respektiert und umgesetzt werden.
Weitere Informationen hierzu enthalten die vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) herausgegebenen Broschüren „Patientenverfügung“ sowie „Betreuungsrecht“ wie auch die Broschüre „Erben und Vererben“ zur Vorsorge über den Nachlass, die auch zum Download von der Website des BMJ zur Verfügung stehen.